Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen. Leistungen und Angebote der Firma Jörg
Felser erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die
nur schriftlich abbedungen werden kann.
(3) Faxschreiben werden als Zustellungen anerkannt.
§2 Angebote und Terminvereinbarungen
Alle Angebote der Firma Jörg Felser (Miete und Kauf) sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, einem Mietvertrag oder der Rechnungsstellung bindend. Dies gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen.
§3 Übernahme
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über
den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens schriftlich
vor / bei Vertragsabschluß, stets bei nachträglicher
Verwendungszweckänderung, zu informieren.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw.
vor dem Versand oder vor der Inbetriebnahme der Geräte
und des Zubehörs einschließlich der Fahrzeuge von deren
einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit
zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet,
vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig
zu erproben.
(3) Die Übernahme der Geräte einschließlich der
Kraftfahrzeuge gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Mängel
sind unverzüglich schriftlich unter genauer Präzisierung
anzuzeigen und zu rügen. Gleiches gilt beim Auftreten von
Mängeln während der Mietzeit, ansonsten verliert der Mieter
alle Mängelgewährleistungsrechte.
(4) Die Firma Jörg
Felser liefert grundsätzlich bis zum Verlassen des Lagerraums. Der
Gefahrenübergang erfolgt mit der Übernahme durch den Kunden,
spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers. Die Rückgabe hat
während der Geschäftszeiten bzw. zu einem vereinbarten Zeitpunkt
im Lagerraum zu erfolgen und erfolgt mit der Entgegennahme durch die
Firma Jörg Felser, sobald die Mängelfreiheit der Geräte
mittels schriftlichem Übergabeprotokoll festgestellt wurde.
§4 Mietzeit
(1) Ein Miettag versteht sich von 12:00 Uhr mittags bis 12:00 Uhr
mittags des folgenden Tages.
(2) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag
der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe an das Lager des
Vermieters. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vetraglich vereinbarte
Mietdauer.
(3) Die Mietgebühren werden ausschließlich
nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage
und neu angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis
gilt die jeweilige bei Vertragsabschluß gültige Preisliste.
Sonderpreise können in dem jeweiligen Mietvertrag festgestellt
werden.
§5 Vertragsrücktritt
(1) Der Mieter ist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dieser
muß schriftlich erfolgen und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem er
der Firma Jörg Felser vorliegt.
(2) Tritt der Kunde von einem
Mietvertrag vor Beginn der vereinbarten Zeit zurück, so wird folgende
pauschalisierte Durchschnittsmietgebühr fällig:
- bis einschließlich 7 Tage vor Mietbeginn: 20%
- 6 bis 2 Tage vor Mietbeginn: 50%
- ab 1 Tag vor Mietbeginn: 100%
(3) Wird eine Veranstaltung frühzeitig beendet, wird trotzdem die
volle vereinbarte Mietgebühr fällig.
(4) Der Vermieter in
Form eines jeden Gesellschafters ist zum Rücktritt berechtigt,
wenn berechtigte Zweifel bestehen, daß Nr. 1 die Mietsache
ausschließlich zu dem angegebenen Verwendungszweck benützt
wird, Nr. 2 der Mieter ausreichend liquide ist, um die Mietgebühren
zu bezahlen oder er bereits einmal mit seinen Zahlungen in Verzug
geriet.
§6 Transport
(1) Alle Transport und Verpackungskosten gehen zu Lasten des
Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters
zu erfolgen.
(2) Der Kunde trägt die Nr. 1 Transport-, Nr. 2
Preis-, Nr. 3 Leistungs- und Nr. 4 Verschlechterungsgefahr. Dies gilt
auch für den Fall, daß der Vermieter für den Mieter
den Transport übernimmt.
(3) Die in § 2 vereinbarten
Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Mieter
hat eventuelle Transportschäden dem Vermieter unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
§7 Haftung
(1) Haftungsanspüche sind sowohl gegen die Firma Jörg
Felser als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Die Firma Jörg
Felser haftet gegenüber Kaufleuten nicht für unmittelbare
oder Folgeschäden. Die Haftung der Firma Jörg Felser ist
auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden mit einer
Höchstsumme von 500 DM beschränkt.
(3) Dem Mieter obliegt
in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund
und Schadenshöhe.
§8 Schäden / Diebstahl
(1) Der Mieter haftet für die Geräte - insbesondere bei
Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden,
vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung,
Beschädigung durch dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer
und Wasserschäden - zum Zeitpunkt der Übernahme an bis zum
Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an die Firma
Jörg Felser.
(2) Der Mieter hat die Pflicht, während
dieser Zeit auftretende Schäden dem Vermieter sofort schriftlich
anzuzeigen.
(3) Der Mieter haftet für Beschädigungen,
Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwerts der gemieteten
Geräte.
(4) Schadensregulierungen erfolgen auschließlich
zu den Bedingungen des Vermieters.
(5) Reparatureingriffe des Mieters
sind nicht zulässig.
§9 Versicherung (Elektronikversicherung)
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die ihm übergebenen
Gegenstände für den Zeitraum ausreichend zu versichern,
der zwischen der Abgabe und der Rücknahme der Gegenstände
durch die Firma Jörg Felser liegt. Die Kosten dieser Versicherung
trägt der Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich gleichzeitig,
die Versicherungsprämie so rechtzeitig zu bezahlen, daß der
Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Der Mieter tritt seine
Ansprüche aus dieser Versicherung an die Firma Jörg Felser ab,
verpflichtet sich aber gleichwohl, seiner Versicherung im Schadensfalle
umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadensanzeige zu
erstatten.
(2) Bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte
hat der Mieter ebenfalls bei der Polizei eine entsprechende Anzeige
zu erstatten und der Firma Jörg Felser sowie der Versicherung ein
entspechendes amtliches Protokoll zu übergeben.
§10 Technische Veränderungen
(1) Technische und optische Veränderungen an
Verleihgegenständen sowie Zubehör dürfen keinesfalls
vorgenommen werden.
(2) Im Falle der Beschädigung von
Verleihgegenständen trägt der Mieter die Haftung im Umfang
des Neupreises des betreffenden Gegenstandes.
§11 Ausfall
Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der Mietgebühren zu bezahlen.
§12 Zahlung
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Preislisten bzw. dem im
Mietvertrag vereinbarten Mietpreis, aufgrund der Arbeitszettel
bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen.
(2) Die Rechnungen
sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
(4) Der Vermieter
kann Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene
Abschlagszahlungen verlangen.
(5) In Fällen des Zahlungsverzuges
kann der Vermieter für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe
von mindestens 12% ohne Vorlage einer Bankbestätigung einfordern.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter darüber hinaus
berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung
zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn
Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.
§14 Abholgeschäfte
(1) Bei Verleihvorgängen, bei denen die Firma Jörg Felser
nicht auch Personal zu Verfügung stellt, müssen 50% der Miete
im voraus, spätestens bei Warenausgabe, bezahlt werden.
(2) Die Rechnung wird bei der Rückgabe ausgehändigt.
§15 Zeitpunkt der Rechnungstellung
(1) Grundsätzlich berechnet die Firma Jörg Felser nach
folgendem Schema:
- Bei Auftragserteilung: 50%
- Bei Auftragsbeginn: 30%
- Bei Veranstaltungsbeginn: 20%
(2) Die Firma Jörg Felser ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger
Bezahlung den Aufbau bis zum Eintreffen der Zahlung zu unterbrechen,
das Benützen des bereits gelieferten und des bereits aufgebauten
Materials zu untersagen und eventuell durch geeignete Maßnahmen
zu verhindern. Sollte dadurch nicht das ganze bestellte Material zum
Einsatz kommen, so hat der Mieter dennoch die Miete hierfür zu
bezahlen. Für Folgeschäden, die sich aus einer hierdurch
bedingten verspäteten Fertigstellung ergeben, haftet der Mieter;
ebenso für eventuelle Mehr- und Zinskosten.
§16 Aufrechnung
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist,
auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder
unstreitig sind.
(2) Die diesbezüglichen Rechte des Vermieters
richten sich nach dem BGB.
§17 Rückgabe und Mängel
(1) Mit Rückgabe der Verleihgegenstände bestätigt
der Vermieter nicht, daß diese mangelfrei übergeben
wurden.
(2) Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor,
die Verleihgegenstände eingehend zu überprüfen.
(3) Schäden und Veränderungen der Mietsachen sind dem
Vermieter spätestens bei Rückgabe der Geräte schriftlich
anzuzeigen.
§18 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma
Jörg Felser aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, behält sich die Firma Jörg
Felser das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer darf
über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen
Dritter - insbesondere Gerichtsvollziehern - auf die Vorbehaltsware
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen
und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Käufers zurückzunehmen.
§19 Gewährleistung bei Kauf
(1) Der Kunde muß der Firma Jörg Felser unverzüglich
nach der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche, Mängel schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird der Gegenstand mangelhaft
oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der
Gewährleistungsplicht durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft, gewährt die Firma Jörg Felser nach ihrer Wahl unter
Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder
bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Für
Gebrauchtgeräte wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
§20 Gerichsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen
ist München. Für sämtliche gegenwärtige und
zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand München.
(2) Für Nichtkaufleute gilt mit Unterzeichnung der Gerichtsstand
München.
(3) Dieser Vertrag und seine Erfüllung unterliegt
Deutschem Recht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame
Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am
nächsten kommen, im Zweifel gilt BGB / HGB.