Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen. Leistungen und Angebote der Firma Jörg Felser erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die nur schriftlich abbedungen werden kann.
(3) Faxschreiben werden als Zustellungen anerkannt.

§2 Angebote und Terminvereinbarungen

Alle Angebote der Firma Jörg Felser (Miete und Kauf) sind freibleibend und unverbindlich. Ihr Inhalt wird erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, einem Mietvertrag oder der Rechnungsstellung bindend. Dies gilt auch für von uns genannte Termine und Fristen.

§3 Übernahme

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens schriftlich vor / bei Vertragsabschluß, stets bei nachträglicher Verwendungszweckänderung, zu informieren.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor dem Versand oder vor der Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs einschließlich der Fahrzeuge von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben.
(3) Die Übernahme der Geräte einschließlich der Kraftfahrzeuge gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Mängel sind unverzüglich schriftlich unter genauer Präzisierung anzuzeigen und zu rügen. Gleiches gilt beim Auftreten von Mängeln während der Mietzeit, ansonsten verliert der Mieter alle Mängelgewährleistungsrechte.
(4) Die Firma Jörg Felser liefert grundsätzlich bis zum Verlassen des Lagerraums. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übernahme durch den Kunden, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeiten bzw. zu einem vereinbarten Zeitpunkt im Lagerraum zu erfolgen und erfolgt mit der Entgegennahme durch die Firma Jörg Felser, sobald die Mängelfreiheit der Geräte mittels schriftlichem Übergabeprotokoll festgestellt wurde.

§4 Mietzeit

(1) Ein Miettag versteht sich von 12:00 Uhr mittags bis 12:00 Uhr mittags des folgenden Tages.
(2) Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rückgabe an das Lager des Vermieters. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vetraglich vereinbarte Mietdauer.
(3) Die Mietgebühren werden ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage, Feiertage und neu angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis gilt die jeweilige bei Vertragsabschluß gültige Preisliste. Sonderpreise können in dem jeweiligen Mietvertrag festgestellt werden.

§5 Vertragsrücktritt

(1) Der Mieter ist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Dieser muß schriftlich erfolgen und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem er der Firma Jörg Felser vorliegt.
(2) Tritt der Kunde von einem Mietvertrag vor Beginn der vereinbarten Zeit zurück, so wird folgende pauschalisierte Durchschnittsmietgebühr fällig:
- bis einschließlich 7 Tage vor Mietbeginn: 20%
- 6 bis 2 Tage vor Mietbeginn: 50%
- ab 1 Tag vor Mietbeginn: 100%
(3) Wird eine Veranstaltung frühzeitig beendet, wird trotzdem die volle vereinbarte Mietgebühr fällig.
(4) Der Vermieter in Form eines jeden Gesellschafters ist zum Rücktritt berechtigt, wenn berechtigte Zweifel bestehen, daß Nr. 1 die Mietsache ausschließlich zu dem angegebenen Verwendungszweck benützt wird, Nr. 2 der Mieter ausreichend liquide ist, um die Mietgebühren zu bezahlen oder er bereits einmal mit seinen Zahlungen in Verzug geriet.

§6 Transport

(1) Alle Transport und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse des Vermieters zu erfolgen.
(2) Der Kunde trägt die Nr. 1 Transport-, Nr. 2 Preis-, Nr. 3 Leistungs- und Nr. 4 Verschlechterungsgefahr. Dies gilt auch für den Fall, daß der Vermieter für den Mieter den Transport übernimmt.
(3) Die in § 2 vereinbarten Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Mieter hat eventuelle Transportschäden dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§7 Haftung

(1) Haftungsanspüche sind sowohl gegen die Firma Jörg Felser als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(2) Die Firma Jörg Felser haftet gegenüber Kaufleuten nicht für unmittelbare oder Folgeschäden. Die Haftung der Firma Jörg Felser ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden mit einer Höchstsumme von 500 DM beschränkt.
(3) Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und Schadenshöhe.

§8 Schäden / Diebstahl

(1) Der Mieter haftet für die Geräte - insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung, Beschädigung durch dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden - zum Zeitpunkt der Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an die Firma Jörg Felser.
(2) Der Mieter hat die Pflicht, während dieser Zeit auftretende Schäden dem Vermieter sofort schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwerts der gemieteten Geräte.
(4) Schadensregulierungen erfolgen auschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
(5) Reparatureingriffe des Mieters sind nicht zulässig.

§9 Versicherung (Elektronikversicherung)

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die ihm übergebenen Gegenstände für den Zeitraum ausreichend zu versichern, der zwischen der Abgabe und der Rücknahme der Gegenstände durch die Firma Jörg Felser liegt. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Mieter.
Der Mieter verpflichtet sich gleichzeitig, die Versicherungsprämie so rechtzeitig zu bezahlen, daß der Versicherungsschutz auch tatsächlich besteht. Der Mieter tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung an die Firma Jörg Felser ab, verpflichtet sich aber gleichwohl, seiner Versicherung im Schadensfalle umgehend eine für die Bearbeitung ausreichende Schadensanzeige zu erstatten.
(2) Bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte hat der Mieter ebenfalls bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der Firma Jörg Felser sowie der Versicherung ein entspechendes amtliches Protokoll zu übergeben.

§10 Technische Veränderungen

(1) Technische und optische Veränderungen an Verleihgegenständen sowie Zubehör dürfen keinesfalls vorgenommen werden.
(2) Im Falle der Beschädigung von Verleihgegenständen trägt der Mieter die Haftung im Umfang des Neupreises des betreffenden Gegenstandes.

§11 Ausfall

Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, Ersatz in Höhe der Mietgebühren zu bezahlen.

§12 Zahlung

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preislisten bzw. dem im Mietvertrag vereinbarten Mietpreis, aufgrund der Arbeitszettel bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen.
(2) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
(4) Der Vermieter kann Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
(5) In Fällen des Zahlungsverzuges kann der Vermieter für alle offenen Forderungen Zinsen in Höhe von mindestens 12% ohne Vorlage einer Bankbestätigung einfordern.
(6) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.

§14 Abholgeschäfte

(1) Bei Verleihvorgängen, bei denen die Firma Jörg Felser nicht auch Personal zu Verfügung stellt, müssen 50% der Miete im voraus, spätestens bei Warenausgabe, bezahlt werden.
(2) Die Rechnung wird bei der Rückgabe ausgehändigt.

§15 Zeitpunkt der Rechnungstellung

(1) Grundsätzlich berechnet die Firma Jörg Felser nach folgendem Schema:
- Bei Auftragserteilung: 50%
- Bei Auftragsbeginn: 30%
- Bei Veranstaltungsbeginn: 20%
(2) Die Firma Jörg Felser ist berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Bezahlung den Aufbau bis zum Eintreffen der Zahlung zu unterbrechen, das Benützen des bereits gelieferten und des bereits aufgebauten Materials zu untersagen und eventuell durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sollte dadurch nicht das ganze bestellte Material zum Einsatz kommen, so hat der Mieter dennoch die Miete hierfür zu bezahlen. Für Folgeschäden, die sich aus einer hierdurch bedingten verspäteten Fertigstellung ergeben, haftet der Mieter; ebenso für eventuelle Mehr- und Zinskosten.

§16 Aufrechnung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist, auch zur Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
(2) Die diesbezüglichen Rechte des Vermieters richten sich nach dem BGB.

§17 Rückgabe und Mängel

(1) Mit Rückgabe der Verleihgegenstände bestätigt der Vermieter nicht, daß diese mangelfrei übergeben wurden.
(2) Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Verleihgegenstände eingehend zu überprüfen.
(3) Schäden und Veränderungen der Mietsachen sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe der Geräte schriftlich anzuzeigen.

§18 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma Jörg Felser aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Firma Jörg Felser das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollziehern - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen.

§19 Gewährleistung bei Kauf

(1) Der Kunde muß der Firma Jörg Felser unverzüglich nach der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, Mängel schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(2) Wird der Gegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsplicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, gewährt die Firma Jörg Felser nach ihrer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Für Gebrauchtgeräte wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

§20 Gerichsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist München. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand München.
(2) Für Nichtkaufleute gilt mit Unterzeichnung der Gerichtsstand München.
(3) Dieser Vertrag und seine Erfüllung unterliegt Deutschem Recht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, im Zweifel gilt BGB / HGB.

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Jörg Felser